Dichtheitsprüfungen

Dichtheitsprüfung nach EN 1610

Wieder einmal hat sich der Gesetzgeber etwas neues einfallen lassen, um den Druck auf Unternehmer und Eigentümer zu verschärfen.

Da der Betreiber selbst für Zustand seiner Abwasserleitung zuständig ist, muss er dafür sorgen das seine Abwasserleitung Dicht ist.
Demnach müssen wir alle laut Wasserhaushaltsgesetz bis zum 31.12.2015 nachweisen, das keine Abwässer mehr durch undichte Leitungen in die Umwelt gelangen.

Teil dieses Gesetzes ist es auch, die Anlage in gewissen Zeiträumen wiederkehrend zu überwachen und zu überprüfen.

Wer sich diesem Gesetz widersetzt und seine Abwasseranlage nicht prüfen lässt, dem drohen bereits empfindliche Geldstrafen.

Außer den Geldbußen entstehen außerdem Schäden an Gebäuden, Fundamenten und Mauern, welche sich durch folgende Mängel äußern:

  • Durchfeuchtungsschäden – diese bilden Schimmelpilze und stellen ein Gesundheitsrisiko dar
  • Ausspülungen – dabei bildet das austretende Wasser Hohlräume und die Abwasserleitung kann beginnen sich zu senken. Dabei werden Verstopfungen häufiger. Schlimmsten Falls können an der Abwasserleitung Rissbildung, Muffenversätze sowie Leitungsbrüche entstehen.
  • Wurzeleinwüchse – durch kleinste Risse wachsen von Baum und Strauch Wurzeln in die Abwasserleitung, welche mit der Zeit versuchen die komplette Abwasserleitung einzunehmen. Verstopfungen sind vorprogrammiert. Solle das Wurzelgeflecht die komplette Abwasserleitung einnehmen, kann es durchaus passieren das die Rohrleitung durch die Wurzeln zerstört wird.

Wie funktioniert die Dichtheitsprüfung?

Die Prüfung kann mit Luft oder Wasser durchgeführt werden.
Bei der Luftprüfung wird ein bestimmter Druck auf die zu Prüfende Leitung gegeben und in vorgeschriebener Zeit gemessen und dokumentiert. Wenn die Abwasserleitung einen bestimmten Grenzwert nicht unterschreitet dann gilt Sie als dicht.
Bei der Wasserprüfung wird die Abwasserleitung mit Wasser gefüllt und dabei auf den vorgeschriebenen Prüfdruck gebracht. Nun wird wie bei der Luftprüfung in vorgeschriebener Zeit gemessen und dokumentiert. Auch hier gibt es einen Grenzwert der zulässigen Nachfüllmenge.

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